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   BSG, 26.05.1970 - 3 RK 45/69   

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https://dejure.org/1970,11265
BSG, 26.05.1970 - 3 RK 45/69 (https://dejure.org/1970,11265)
BSG, Entscheidung vom 26.05.1970 - 3 RK 45/69 (https://dejure.org/1970,11265)
BSG, Entscheidung vom 26. Mai 1970 - 3 RK 45/69 (https://dejure.org/1970,11265)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • DB 1970, 1184
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 20.03.1959 - 3 RK 13/55

    Übernahme der Krankenhauspflegekosten bei privaten Sportunfällen;

    Auszug aus BSG, 26.05.1970 - 3 RK 45/69
    Der Senat hat in BSG 9, 112 aüsgesprochen" daß der genannte Halbierungserlaß vom 50 September 1942 geltendes Recht sei, soweit nicht die J5eteiligten seine Anwendung vertraglich einschränken oder ausschließen° Der Halbierungserlaß gelte in allen Fällen, in denen ein Fürsorgeverband die Kosten der Unterbringung eines gegen Krankheit versicherten Geisteskranken in eine Heil- und fflegeanstalt getragen habe° Er rcgele in Verbindung mit den @@ 1531 ff RVO Voraussetzungen und Umfang der Erstattung dieser Kosten im Verhältnis zwischen Fürsorgeverband und Versicherungsträger° Ueiter'hat der Senat in BSG 16, 84 entschieden? eine Krankenkasse handele rechtswidrig, wenn sie im Hinblick auf den Erlaß die stationäre Behandlung eines geisteskrankenVersicherten trotz offensichtlicher Behandlungsbedürftigkeit ablehne; eine Krankenkasse dürfe die Übernahme der Kosten in einem Fall medizinisch notwendiger Krankenhausbehandlung nicht mit der Begründung verweigern, es handele sich um einen Geisteskranken" dessen Betreuung allein Sache des Fürsorgeverbandes sei° Das LSG hat nun gemeint" mit Rücksicht auf die letztgenanntc "Entscheidung sei der Anspruch des Klägers nicht begründet° Dem kann nicht zugestimmt werden° Der Senat hat schon in BSG 9" 1129 122 und 16, 84, 88 hervorgehoben9 daß der Halbinrungserlaß nur im Verhältnis zwischen Fürsorge-(Sozialhilfe-) trägern und Krankenkasse gelte, aber auf die dechte des Versicherten gegenüber seiner Krankenkasse grundsätzlich keinen hinfluß habe" Diese muß Vielmehr in jedem Fall prüfen, ob sie bei einer Einweisung in ein Krankenhaus Krankenhauspflege zu gewähren hat, und zwar ohne gucksicht darauf" von wem die Einweisung erfolgt ist° Stellt sich bei dieser früfung heraus, daß die Krankenhauspflege notwendig war? so darf sie die Ebernahme dieser Kosten dem Versicherten gegenüber nicht ablehnen (vgl° BSG 9, 232)° Es ist nicht zulässig; bei notwendiger Krankenhauspflege die Übernahme der Kosten abzu- Sozialhilfeträger.
  • BSG, 29.01.1959 - 3 RK 71/55

    Zur Wirksamkeit des gemeinsamen Erlaß des RAM und des RMJ, sogenannter

    Auszug aus BSG, 26.05.1970 - 3 RK 45/69
    Der Senat hat in BSG 9, 112 aüsgesprochen" daß der genannte Halbierungserlaß vom 50 September 1942 geltendes Recht sei, soweit nicht die J5eteiligten seine Anwendung vertraglich einschränken oder ausschließen° Der Halbierungserlaß gelte in allen Fällen, in denen ein Fürsorgeverband die Kosten der Unterbringung eines gegen Krankheit versicherten Geisteskranken in eine Heil- und fflegeanstalt getragen habe° Er rcgele in Verbindung mit den @@ 1531 ff RVO Voraussetzungen und Umfang der Erstattung dieser Kosten im Verhältnis zwischen Fürsorgeverband und Versicherungsträger° Ueiter'hat der Senat in BSG 16, 84 entschieden? eine Krankenkasse handele rechtswidrig, wenn sie im Hinblick auf den Erlaß die stationäre Behandlung eines geisteskrankenVersicherten trotz offensichtlicher Behandlungsbedürftigkeit ablehne; eine Krankenkasse dürfe die Übernahme der Kosten in einem Fall medizinisch notwendiger Krankenhausbehandlung nicht mit der Begründung verweigern, es handele sich um einen Geisteskranken" dessen Betreuung allein Sache des Fürsorgeverbandes sei° Das LSG hat nun gemeint" mit Rücksicht auf die letztgenanntc "Entscheidung sei der Anspruch des Klägers nicht begründet° Dem kann nicht zugestimmt werden° Der Senat hat schon in BSG 9" 1129 122 und 16, 84, 88 hervorgehoben9 daß der Halbinrungserlaß nur im Verhältnis zwischen Fürsorge-(Sozialhilfe-) trägern und Krankenkasse gelte, aber auf die dechte des Versicherten gegenüber seiner Krankenkasse grundsätzlich keinen hinfluß habe" Diese muß Vielmehr in jedem Fall prüfen, ob sie bei einer Einweisung in ein Krankenhaus Krankenhauspflege zu gewähren hat, und zwar ohne gucksicht darauf" von wem die Einweisung erfolgt ist° Stellt sich bei dieser früfung heraus, daß die Krankenhauspflege notwendig war? so darf sie die Ebernahme dieser Kosten dem Versicherten gegenüber nicht ablehnen (vgl° BSG 9, 232)° Es ist nicht zulässig; bei notwendiger Krankenhauspflege die Übernahme der Kosten abzu- Sozialhilfeträger.
  • BSG, 26.05.1959 - 3 RK 36/56

    Klage gerichtet auf die Aufhebung eines den Kläger belastenden

    Auszug aus BSG, 26.05.1970 - 3 RK 45/69
    Fall handelt es sich aber um einen"Zahlungsanspruch, für den die Schriftsätze mit dem Anerkenntnis und der Annahme wohl kaum als Vollstreckungstitel nach 5 199 Abs, 1 Nr° 2 SGG dienen können° Die Frage kann aber für den vorliegenden Rechtsstreit offen bleiben, Auf alle Fälle fehlt es dem Kläger an einem Rechtsschutzinteresse für ein Leistungsurteil über die anerkannten 380, 63 DM gegen die Beklagte, Diese ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, Es kann.angenommen werden, daß sie den anerkannten Betrag auch ohne Verurteilung zahlen wird° Eine ausdrückliche Verurteilung erübrigt sich daher, selbst wenn-das "Anerkenntnis" in der vorliegenden Form keinen Vollstreckungstitel nach @ 199 SGG darstellen könnte, Wie bei Ansprii- ' chen gegen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts statt einer an sich notwendigen Leistungsklage eine Feststellungeklage zulässig ist, weil anzunehmen ist, daß eine solche Körperschaft auch ohne Leistungsurteil den Anspruch des Klägers befriedigen wird (vglo BSG 10, 21 im Anschluß an RGZ 92, 378 und 129, 34), so kann auch hier angenommen werden, daß die Beklagte als Versicherungsträger dem Anerkenntnis nachkommen wird, auch wenn es kein solches im Sinne von 5 101 Abs° 2 SGG ist und keinen Vollstreckungstitel nach 9 199 SGG darstellt, Anhaltspunkte dafür, daß sie sich dieser Verpflichtung entziehen wird, liegen nicht vor° "Die Klage war daher in der Höhe von 380, 63 DM mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abzuweisen° Die Kostenentscheidung beruht auf 5 193 SGG° Bundessozialgericht Kassel, den 26° Oktober 4970 Der Vorsitzende des 5° Senats.
  • BSG, 17.10.1969 - 3 RK 82/66

    Versicherte Krankheit - Alkoholismus - Alkoholabhängigkeit - Heilungsbedarf -

    Auszug aus BSG, 26.05.1970 - 3 RK 45/69
    des Versicherten euer im öffentlichen Interesse lag" Ilm vorliegenden Fall war die Krankenhauspflege entgegen der Ansicht des LSG notwendige Wenn auch die Einweisung des Me durch die Polizei und der Beschluß des Amtsgerichts erkennen ließen, daß auch sicherheitspolizeiliche Gründe für die Einweisung in das Krankenhaus bestimmend waren, so ent- .hob das die beklagte Krankenkasse ebensowenig wie im Fall der zwangsWeisen Unterbringung eines suehtkranken Versicherten (vgl° Urteil vom 17° Oktober 1969 - 3 RK 82/66 - in'SozR @ 184 RVG Nr" 23) der früfung, ob dem Versicherten Krankenhauspflege zu gewähren ist° Diese Prüfung mußte zur Anerkennung der Leistungspflieht führen° In dem Schreiben des Krankenhauses vom 10° April 1964 heißt es, es liege ein regelwidriger geistiger Zustand vor, der den Krankenhausaufenthalt erforderlich mache, dieser Aufenthalt sei erforderlich zur "Heilbehandlung mit Verwahrung"° Neeh deutlicher ergibt'sieh schließlich die Behandlungsbedürftigkeit des M° aus der Antwort des Nervenkrankenhauses Haar vom 29° September 1964 an die Beklagte: Mo befinde sich wegen Schizophrenie in Behandlung im Nervenkrankenhaus; es liege ein Behandlungsfall, kein Bflegefall vorc Spätestens in diesem Augenblick hätte die Beklagte die streitigen Kosten übernehmen müssen; ihre Ablehnung war unbereehtigt" so daß das angefochtene Urteil aufzuheben war" Die Klage ist aber in Höhe von 10105"99 DM begründet; nur.
  • LSG Hessen, 31.07.2003 - L 1 KR 305/02

    Krankenversicherung - Abgrenzung - Prüfung - Erforderlichkeit -

    Ebenso muss die Krankenkasse in dem umgekehrten Fall, d.h. bei einer Unterbringung im Krankenhaus allein aus sicherheitspolizeilichen Gründen, prüfen, ob Krankenhauspflege notwendig und von ihr zu gewähren ist (vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 1970 - 3 RK 45/69 -).
  • LSG Sachsen, 09.06.2004 - L 1 KR 55/03

    Kostentragungspflicht für stationären Krankenhausaufenthalt auf Grund

    Erfordert ein Behandlungsziel im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V die stationäre Unterbringung, so ist eine Leistungspflicht der Krankenkasse nicht ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 26.05.1970, 3 RK 45/69 = SozR Nr. 28 zu § 184 RVO, BSG SozR Nr. 39 zu § 184 RVO).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.08.2015 - L 9 AS 660/15
    Ein Rechtsschutzbedürfnis des Bürgers besteht nicht mehr, wenn der Beklagte den Anspruch anerkannt und der Kläger das Anerkenntnis angenommen hat (BSG, Urteil vom 26. Mai 1970 - 3 RK 45/69 -, juris).
  • LSG Bremen, 04.06.1992 - L 5 Ar 23/90

    Arbeitsförderung; Vergleich; Arbeitsvermittlung; Rechtsschutzinteresse;

    Hat sich die Beklagte im Rahmen der ihr obliegenden arbeitsmarkt- und beschäftigungspolitisch sinnvollen und sachgerechten Arbeitsvermittlung durch Vergleich zu einer sachgerechten Vermittlung des Klägers verpflichtet, so fehlt für eine entsprechende Leistungsklage das Rechtsschutzinteresse (vgl BSG vom 26.5.1970 - 3 RK 45/69 = SozR Nr. 5 zu § 53 SGG).
  • BSG, 23.01.1973 - 3 RK 55/71

    Krankenkasse - Kosten für Krankenhauspflege - Heilanstalt - Pflegeanstalt -

    Auch bei einem Versicherten, der im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat und deswegen durch strafgerichtliche Anordnung in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht worden ist (StGB § 42b), hat die KK die Kosten der in der Anstalt gewährten Krankenhauspflege zu übernehmen, soweit diese medizinisch notwendig ist; die Leistungspflicht der Kasse entfällt nur, wenn und solange die Unterbringung ausschließlich durch Sicherheitsgründe bedingt ist (Fortführung von BSG 26.05.1970 3 RK 45/69 = SozR Nr. 28 zu § 184 RVO und BSG 24.05.1972 3 RK 1/70 = SozR Nr. 35 zu § 184 RVO).
  • BSG, 20.12.1961 - 3 RK 51/57

    Übernahme der Kosten der Krankenhauspflege eines Versicherten durch die

    Diese Entscheidung wird zitiert von: BSG 1972-05-24 3 RK 1/70 Abweichung BSG 1970-05-26 3 RK 45/69 Fortführung BSG 1964-08-19 3 RK 42/63 Vergleiche ErsK 1962, 235-238, Hoffmann, Willy (Entscheidungsbesprechung).
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